Achtung aufpassen!!!
Rassehunde auf Wunsch mit oder
ohne Papiere vom Züchter
Informationen zur Mikrochip- Registrierung
(und Tätowierung):
Wert eines Rassehundes ohne Papiere
Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt
trotz vorhandener
Ahnentafel eines Zuchtvereins auch dann nicht als
reinrassig, wenn das Tier nicht gekennzeichnet,
beispielsweise tätowiert bzw. gechipt , ist und
dieses Kennzeichnen nicht in der Ahnentafel
eingetragen ist. Denn nur dann, wenn das Tier
gekennzeichnet ist, ist es individuell der
Ahnentafel zuzuordnen. Ohne diese Verbindung
besteht keine unverwechselbare Zuordnung, so dass
sich der Hund beliebig austauschen läßt. Ein nicht
gekennzeichneter Hund entspricht damit einem
Kraftfahrzeug ohne Identitätsnummer und ist in
seinem Wert deutlich gemindert.
Damit wurde die Klage einer Käuferin eines
Rassenhundes stattgegeben, die diesen Welpen für
DM 1.800,- in einem Zoogeschäft erworben hatte,
der aber nicht tätowiert bzw. gechipt war.
Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes
als ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine
Kaufpreisminderung in Höhe von DM 1.000,- für
gerechtfertigt.
AG Frankfurt Main, AZ Hö 3 C 3124/97

Der Hund in der Mietwohnung
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung
verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten,
da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder
abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der
Wohnung ist.
Lübeck Az.: 27 C 104/95

Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur
Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese
unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen
werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von
"Kampfhunden", etwa einem Bullterrier,
gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine
mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und
Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die
Aggressivität besonders gefördert wird.
Landgericht Gießen Az.: 1 S 128/94

Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung
von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen,
so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die
Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln ,
v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89

Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt
zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das
Wohnen in einer Mietwohnung. AG Dortmund , v.
21.06.89, Az.: 119 C 110/89

Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines
Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben,
der Wohnung und Hund übernimmt. Die allgemeine
Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. LG Frankfurt, Az.: 2/11
S 123/6

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines
anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen
Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in
der Mietwohnung gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.:
10 S 198/88

Deckakt wider Willen
Muß man es sich gefallen lassen, daß ein
freilaufender Rüde die läufige, aber angeleinte
Hündin deckt? Hat man Schadensersatzansprüche
gegen den Halter, wenn er nichts dagegen
unternimmt?
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG
Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist ìnzwischen
anerkannt, daß der vom Hundehalter nicht
gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB)
gehört, so daß der Halter des Rüden dem Halter der
Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn
die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig
wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als
Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der
Schadensminderungspflicht ist in einem solchen
Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für
eine Abtreibung zu sorgen
(LG Kassel, ZfS 81,263).

Leinenzwang
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene
Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und
auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall
die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig.
Wird in einer solchen Situation ein Jogger von
einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt,
so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen
Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies
dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des
einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses
Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger
angegriffen hat. AG Aachen, Az.: Cs 50/94
Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach
Hundebiß
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar,
da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert
und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade
deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein
Tier so zu überwachen, daß Verletzungen und
Schäden von anderen Personen verhindert werden.
Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht
nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter
kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger
Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann,
wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen
hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle
eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist.
Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein
Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob
er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits
durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder
Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist
ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten läßt
und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit
Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch
zu berücksichtigen welche Eigenschaften die
Begleitperson hat, wie ihre körperliche
Konstitution ist und welche Erfahrung,
Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit
Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser
Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende
Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten,
nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit
vorzuwerfen ist.
OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95

Warnung vor dem Hund
Jeden Grundstückseigentümer trifft die
Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen
verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu
sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine
derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den
Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück
aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch
das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen
Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen
Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen.
Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück
gehaltenen Hund gebissen, so haftet der
Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter,
sondern auch deshalb, weil er seine
Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat.
Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor
dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar,
zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und
auch nicht aussprechen soll, auf die besondere
Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein
bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig
vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche
Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im
Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden
anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen
Schaden ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S 2081/93
Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muß
dort mit bellenden Hunde rechnen. Mit dem
Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so
erschreckt worden, daß man gestürzt sei, läßt sich
kein Schmerzensgeld rechtfertigen.
LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92

Keine verschlossene Tür für Amtstierarzt
Tierhalter, vor allen Dingen solche, die im
größeren Umfange Tiere halten, müssen jederzeit
mit einem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit
sich dieser von der art- und verhaltensgerechten
Unterbringung der Tiere einen persönlichen
Eindruck verschaffen kann. Nach einem Urteil des
Amtsgerichts Germersheim gilt dies für jeden
Tierhalter und nicht nur für den Gewerblichen.
Zugleich muß der Tierhalter auch die
entsprechenden Auskünfte über seine Tiere
erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und
Fütterung Fragen hat. Verweigert der betroffene
Tierhalter den Zutritt und die Auskünfte, kann er
mit einem Bußgeld bestraft werden.
Amtsgericht Germersheim, Az.: 7018 Js 2499/97 OWi
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Quelle
Internet.