Malteser of white Beautys

 

 

 

 

Urteile

 

 

 

 

 

 

 

 

Achtung aufpassen!!!

Rassehunde auf Wunsch mit oder ohne Papiere vom Züchter
Informationen zur Mikrochip- Registrierung
(und Tätowierung):

Wert eines Rassehundes ohne Papiere
Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt trotz vorhandener
Ahnentafel eines Zuchtvereins auch dann nicht als reinrassig, wenn das Tier nicht gekennzeichnet, beispielsweise tätowiert bzw. gechipt , ist und dieses Kennzeichnen nicht in der Ahnentafel eingetragen ist. Denn nur dann, wenn das Tier gekennzeichnet ist, ist es individuell der Ahnentafel zuzuordnen. Ohne diese Verbindung besteht keine unverwechselbare Zuordnung, so dass sich der Hund beliebig austauschen läßt. Ein nicht gekennzeichneter Hund entspricht damit einem Kraftfahrzeug ohne Identitätsnummer und ist in seinem Wert deutlich gemindert.
Damit wurde die Klage einer Käuferin eines Rassenhundes stattgegeben, die diesen Welpen für DM 1.800,- in einem Zoogeschäft erworben hatte, der aber nicht tätowiert bzw. gechipt war.
Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine Kaufpreisminderung in Höhe von DM 1.000,- für gerechtfertigt.
AG Frankfurt Main, AZ Hö 3 C 3124/97



Der Hund in der Mietwohnung
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist.
Lübeck Az.: 27 C 104/95


Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von "Kampfhunden", etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
Landgericht Gießen Az.: 1 S 128/94


Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen. AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89


Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung. AG Dortmund , v. 21.06.89, Az.: 119 C 110/89
 



Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt. Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 123/6
 


Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes. LG Köln, Az.: 10 S 198/88

Deckakt wider Willen
Muß man es sich gefallen lassen, daß ein freilaufender Rüde die läufige, aber angeleinte Hündin deckt? Hat man Schadensersatzansprüche gegen den Halter, wenn er nichts dagegen unternimmt?
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist ìnzwischen anerkannt, daß der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so daß der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen
(LG Kassel, ZfS 81,263).


Leinenzwang
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat. AG Aachen, Az.: Cs 50/94


Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, daß Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden. Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten läßt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.
OLG Hamm, Az.: 2 Ss 1035/95

Warnung vor dem Hund
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S 2081/93
Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muß dort mit bellenden Hunde rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, daß man gestürzt sei, läßt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen.
LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92



Keine verschlossene Tür für Amtstierarzt
Tierhalter, vor allen Dingen solche, die im größeren Umfange Tiere halten, müssen jederzeit mit einem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich dieser von der art- und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Germersheim gilt dies für jeden Tierhalter und nicht nur für den Gewerblichen. Zugleich muß der Tierhalter auch die entsprechenden Auskünfte über seine Tiere erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und Fütterung Fragen hat. Verweigert der betroffene Tierhalter den Zutritt und die Auskünfte, kann er mit einem Bußgeld bestraft werden.
Amtsgericht Germersheim, Az.: 7018 Js 2499/97 OWi

 

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Quelle Internet.

    

 

 

 

 

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