Neue Gewährleistungspflicht
Der Gesetzgeber hat das Schuldrecht im Rahmen der
neuen EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geändert.
Seit 1.1.2002 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber räumt im neuen Kaufrecht dem
Verbraucher wesentlich mehr Rechte als früher ein:
Der Käufer einer Ware hat jetzt einen verlängerten
Anspruch auf Gewährleistung. Früher betrug die
Gewährleistungsfrist sechs Monate, jetzt wurde sie
auf verbraucherfreundliche zwei Jahre ausgedehnt,
in dem Ansprüche bei einem Mangel geltend gemacht
werden können. Diese Frist gilt sowohl für den
gekauften Gegenstand, also zum Beispiel einen
Hundekorb, als auch für den Hund selbst. Für
gebraucht gekaufte Ware beträgt die
Gewährleistungsfrist immerhin noch ein Jahr.
Die Regelung gilt aber auch für Verkäufe unter
Privatpersonen, außer die Gewährleistung wurde
vorher ausgeschlossen. Die wohl folgenträchtigste
Änderung für Verkäufer wie auch Käufer ist die
Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass nicht wie
früher der Käufer bei einem Mangel der Ware
beweisen muss, dass die Schuld für die
Beanstandung nicht bei ihm liegt. Jetzt muss der
Verkäufer beweisen, dass das Produkt beim Verkauf
nicht schadhaft war, wenn der Schaden innerhalb
der ersten sechs Monate nach dem Verkauf
aufgetreten ist. Erst nach dieser sechsmonatigen
Frist muss der Kunde beweisen, dass der Mangel
nicht durch sein Verschulden aufgetreten ist.
Hier ein paar Grundsätze, die vor Kauf eines
Hundes zu beachten sind:
– Kaufen Sie niemals einen Hund, der Ihnen an der
Haustür angeboten wird.
– Kaufen Sie keinen Hund auf Wochenmärkten oder am
Straßenrand.
– Achten Sie auf einen Kaufvertrag, in dem der
Verkäufer auch seine Adresse einträgt.
– Falls etwaige Zweifel an der Identität des
Verkäufers bestehen, lassen Sie sich den
Personalausweis zeigen.
– Wenn Ihnen günstige Rassehunde angeboten werden,
dann prüfen Sie immer: Warum ist der Hund unter
dem Preis? Wie alt ist der Hund? Wer ist der
Züchter?
– Kaufen Sie keine tätowierten Hunde, ohne einen
Nachweis des Verkäufers, dass der Hund wirklich
ihm gehört.
Vorsicht beim Hundekauf!
Wer einen gestohlenen Hund kauft, muss ihn in
jedem Fall dem rechtmäßigen Besitzer zurückgeben,
selbst dann, wenn er nicht wusste, dass der Hund
gestohlen wurde.
Wenn Kinder Tiere kaufen
Unmündige Minderjährige (ab vollendetem 14. bis
19. Lebensjahr) können ein für ihr Alter
unübliches Geschäft – in diesem Falle der Kauf
eines Hundes – nur mit Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters gültig abschließen. Wenn
Sie als Eltern den noch „schwebend unwirksamen“
Kaufvertrag nicht genehmigen, muss der Verkäufer
den Hund zurücknehmen und das Kaufgeld
zurückerstatten.
Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt
trotz vorhandener Ahnentafel einer
Züchtervereinigung nicht als reinrassig, wenn das
Tier nicht gekennzeichnet, z.B. tätowiert, ist und
das Kennzeichen nicht in der Ahnentafel
eingetragen ist. Ohne die Verbindung besteht keine
unverwechselbare Zuordnung. Der Klage einer
Käuferin eines Retrievers wurde stattgegeben, die
in einem Zoogeschäft einen Welpen für 1.800 DM
erworben hatte, der nicht tätowiert war. Das
Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als
ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine
Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 DM für
gerechtfertigt.
(AG Frankfurt, Az.: Hö 3 C 3124/97)